Die Satzung der BürgerStiftung Region Ahrensburg
Die Satzung ist die Grundlage der Arbeit unserer Stiftung. Die Satzung enthält nicht nur formale Angaben wie Namen und Sitz der Stiftung. Sie beschreibt auch den inhaltlichen Auftrag und die Arbeitsweise der Stiftung, insbesondere welche Zwecke die Stiftung verfolgt, wie sie ihre Mittel einsetzt und wie sie organisiert ist.
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Nachfolgend finden Sie den Text der Satzung.
Präambel
Die Bürgerstiftung Region Ahrensburg ist eine Gemeinschaftsinitiative von Bürgerinnen und Bürgern der Region Ahrensburg in Holstein für ihre Region.
Sie will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen nachhaltig stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Hierzu sollen einerseits Zustiftungen und Spenden eingeworben werden, damit die Bürgerstiftung Projekte und Maßnahmen zur Erfüllung der gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungszwecke initiieren, fördern und durchführen kann. Zum anderen sollen die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaftsunternehmen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Hilfe zur Selbsthilfe, indem die Bürgerstiftung Region Ahrensburg materielle, ideelle und methodische Unterstützung, Förderung und "Anstiftung" für ehrenamtliches Engagement von Bürgerinnen und Bürgern gibt. Die Bürgerstiftung Region Ahrensburg will Bürgerinnen und Bürgern erleichtern bzw. ermöglichen, sich entsprechend ihrer Möglichkeiten, Fähigkeiten und Interessen ehrenamtlich zu engagieren.
Die Bürgerstiftung unterstützt bestehende Initiativen und neues ehrenamtliches Engagement, Sie unterstützt ferner die bundesweite Verbreitung der Idee der Bürgerstiftung.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen “Bürgerstiftung Region Ahrensburg".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ahrensburg.
§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist in der Region Ahrensburg, insbesondere in der Stadt Ahrensburg, der Stadt Bargteheide, den Gemeinden Ammersbek, Großhansdorf und Trittau sowie ihren Nachbargemeinden, zum Gemeinwohl der hier lebenden Menschen
1. die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von
a) Jugend- und Altenhilfe,
b) Erziehung und Bildung,
c) Naturschutz und Landschaftspflege,
d) Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler und Behinderte,
e) Wissenschaft und Forschung,
f) Kunst, Kultur, Denkmalpflege und Denkmalschutz,
g) Öffentliches Gesundheitswesen,
h) Tierschutz,
i) Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
j) Kriminalprävention,
k) mildtätigen Zwecken durch finanzielle Unterstützung bedürftiger und schuldlos in Not geratener Mitbürgerinnen und Mitbürger gemäß § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. die Förderung von Erziehung und Bildung in den in Nummer 1 genannten Bereichen und der Verbraucherberatung. Dies wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten und Durchführen von
· Informations- und Diskussionsveranstaltungen für die Bürgerinnen und Bürger der Region;
· Kursen, die durch ehren-, neben- oder hauptamtliche Mitarbeiter durchgeführt werden. Damit sollen sonst nicht oder nur mit großem Aufwand erhältliche Hilfen und Informationen bereitgestellt werden.
3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtägiger und kirchlicher Zwecke. Dies wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten und Durchführen von
· Informations- und Diskussionsveranstaltungen für die Bürgerinnen und Bürger der Region;
· Kursen sowie Beratungs- und anderen Fortbildungsmaßnahmen
(3) Solange das Stiftungsvermögen nicht mehr als 500.000 DM (ab 1.1.2002: 250.000 EURO) beträgt, sind die Stiftungszwecke nach Absatz 2 Ziffer 1, 2 und 3 zu verwirklichen. Dabei müssen nicht alle Bereiche gleichzeitig verwirklicht und Zuwendungen nicht in gleichem Maße gegeben werden.
Wenn das Stiftungsvermögen 500.000 DM (ab 1.1.2002: 250.000 EURO) übersteigt, können die Tätigkeitsbereiche durch Änderung der Satzung erweitert werden um eigene Vorhaben und Maßnahmen zur Förderung von
a) Jugend- und Altenhilfe,
b) Naturschutz und Landschaftspflege,
c) Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler und Behinderte,
d) Verbraucherschutz
e) und zur Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung, unabhängig von § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung, um die Berufschancen der Jugendlichen aus der Region zu verbessern.
Sofern das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen im erforderlichen Umfang gestärkt wird, können die Tätigkeitsbereiche der Stiftung durch Änderung der Satzung um weitere gemeinnützige Zwecke und Maßnahmen erweitert werden. Sofern die zuständigen Finanzbehörden über die in der Abgabenordnung genannten Zwecke hinaus weitere Zwecke für gemeinnützig erklären und das Stiftungsvermögen dies zulässt, können die Tätigkeitsbereiche der Stiftung durch Änderung der Satzung um diese Zwecke erweitert werden.
(4) Im Einzelfall können die beschriebenen Zwecke auch außerhalb der Region Ahrensburg gefördert werden. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden in der Region Ahrensburg gehören.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft bestimmten Betrag. Das Vermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Ethische, soziale oder ökologische Grundsätze können bei der Anlageform berücksichtigt werden.
(2) Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) anzunehmen.
(3) Zuwendungen, die von der oder dem Zuwendenden dazu bestimmt wurden, wachsen dem Stiftungsvermögen zu (Zustiftungen). Zustiftungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) können aus jeder Art von Vermögen bestehen, z. B. aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren oder Beteiligungen an Kapital‑ und Personengesellschaften im In‑ und Ausland. Ab einer vom Stiftungsvorstand zu bestimmenden Höhe können Zustiftungen auf Wunsch der Zuwendenden einem der in § 2 bezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet und/oder mit ihrem Namen verbunden werden. Die Stiftung kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen.
(4) Zuwendungen, die der Stiftung als Sondervermögen oder unselbständige Stiftung gegeben werden, sind innerhalb der Stiftung dem Willen der oder des Zuwendenden entsprechend zu führen. Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates die Zweckbindung dieser Vermögen aufheben, wenn diese wegen einer seit der Zuwendung eingetretenen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint und der ursprünglich vorgesehene steuerbegünstigte Zweck beibehalten bleibt.
(5) Die Stiftung kann im übrigen für die in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen, die entsprechend dem von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck zu verwenden sind.
§ 4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind insbesondere die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen Dritter, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke effizient und sparsam verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(4) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Die Stiftung ist bei deren Zuteilung nur an die gesetzlichen und die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
(5) Wer Stiftungsmittel erhält, ist zu verpflichten, über deren genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 5 Organe, beratende Gremien, Geschäftsjahr
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(2) Ferner wird ein Kuratorium gebildet. Der Stiftungsvorstand kann darüber hinaus weitere beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Auswahlgremien oder Fachausschüsse. Er kann auch Fördermitgliedschaften, Patenschaften sowie Ehrenmitgliedschaften vorsehen, die beiden letzteren jedoch nur mit Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Genehmigung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen besteht. Jedes Mitglied wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das Vorstandsmitglied die Geschäfte bis zur Neuwahl eines neuen Mitglieds des Vorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand wird von den Stiftern bestellt und besteht aus
Im übrigen werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat gewählt. Die Amtszeiten der einzelnen Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen sich möglichst überschneiden.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Stiftungsrat abberufen werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, entscheidet der Stiftungsrat über die Wiederbesetzung. Bis dahin verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes, rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftungsarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er stellt einen Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung auf. Er legt für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss vor, erstattet Bericht über die Geschäftstätigkeit und sorgt für die Information derjenigen, die der Stiftung eine Zuwendung gemacht haben. Er sorgt für Transparenz nach außen.
(2) Der Vorstand kann im Rahmen der finanziellen Mittel der Stiftung zur Erledigung der Aufgaben der Stiftung ehren‑, neben‑ oder hauptamtlich eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer sowie unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder einzelne Stiftungsaufgaben Dritten übertragen.
(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig; sie erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Wenn die Mittel der Stiftung dies zulassen, dürfen Mitglieder des Vorstandes auch neben‑ oder hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe einer angemessenen Vergütung trifft der Stiftungsrat.
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage, sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Der Stiftungsvorstand beschließt außer in den Fällen der §§ 14 und 15 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 9 Anzahl, Berufung, Berufungszeit
und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei und höchstens 10 Personen. Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsrates fort.
(2) Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt und besteht aus (..)
Anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat jeweils durch Wahl bzw. Zuwahl mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Vor der Entscheidung soll der Vorstand angehört werden.
(3) Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates abberufen werden.
(5) Scheidet ein Mitglied das Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. Er kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Informationen über die Stiftung und Einsicht in die Unterlagen ‑ einschließlich Sonderprüfungen ‑ verlangen.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
1. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr und des Jahresabschlusses des jeweiligen Vorjahres,
2. die Auswahl des Abschlussprüfers,
3. die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
4. den Erlass von Richtlinien für den Stiftungsvorstand.
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Sitzung des Stiftungsrates mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 und der §§ 14 und 15 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von einem Mitglied des Stiftungsrates zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 12 Kuratorium
(1) Die Stiftung soll ein Kuratorium erhalten. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens 45 Personen. Ihm sollen unabhängige Personen des öffentlichen Lebens angehören. Die Mitglieder das Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf vier Jahre berufen. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann ein Mitglied zum Vorsitzenden und bis zu drei weitere Mitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden berufen.
(3) Das Kuratorium soll sich in der Öffentlichkeit werbend für die Stiftung und ihre Ziele einsetzen. Ferner berät das Kuratorium die Organe der Stiftung, diese können sich dazu auch an einzelne Mitglieder des Kuratoriums wenden. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
(4) Das Kuratorium soll über alle wesentlichen Vorfälle aus der Arbeit der Stiftung unterrichtet und mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilzunehmen.
(6) Der Stiftungsvorstand erlässt für die Arbeit des Kuratoriums eine Geschäftsordnung.
§ 13 Arbeitsgruppen, Fachausschüsse, Beiräte
(1) Der Stiftungsvorstand kann für einzelne Aufgaben‑ und Tätigkeitsbereiche, aber auch für einzelne Projekte, Arbeitsgruppen, Fachausschüsse oder Beiräte einrichten. In ihnen können sich Bürgerinnen und Bürger aktiv an der Arbeit der Stiftung beteiligen.
(2) Die Arbeitsgruppen, Fachausschüsse und Beiräte beraten den Stiftungsvorstand in allen Angelegenheiten, zu deren Bearbeitung sie gebeten werden. Sie wirken an der projektbezogenen Arbeit der Stiftung mit. Die Verfügung über Stiftungsmittel darf diesen Gremien nicht übertragen werden.
(3) Der Stiftungsvorstand kann für die Arbeit der Arbeitsgruppen, Fachausschüsse und Beiräte jeweils eine Geschäftsordnung erlassen. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen hierbei aber nicht übertragen werden.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, des Stiftungsrates und des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitsgruppen, Fachausschüsse und Beiräte beratend teilzunehmen.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
1. die Bedingungen des § 2, Absatz (3) erfüllt sind oder
2. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
3. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und von mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
(3) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
§ 15 Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Stiftung kann mit einer anderen mit deren Zustimmung zugelegt oder mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt worden kann.
(2) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn
a) über 10 Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.
§ 16 Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks soll das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine oder mehrere vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates bestimmte andere steuerbegünstigte rechtsfähige Stiftung(en) fallen, die es im Sinne dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat (haben). Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.